Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Geltungsbereich
- Die vorliegenden AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der inovolta ag (nachfolgend «inovolta») und ihren Kunden.
- Anderslautende Bedingungen haben nur Gültigkeit, soweit sie von der inovolta ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
- Mit Abschluss eines Vertrags (schriftlich, telefonisch, elektronisch oder persönlich) zwischen dem Kunden und der inovolta akzeptiert der Kunde diese AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Angebot/Leistung
- Ein Angebot ist während der von der inovolta genannten Frist verbindlich.
- Enthält ein Angebot keine Frist, bleibt die inovolta während einem Monat gebunden.
- Der Leistungsumfang ist im Vertragsdokument bzw. der Offerte oder der Auftragsbestätigung abschliessend festgelegt.
- Nicht enthaltene Leistungen werden zusätzlich verrechnet.
- Mehraufwand in Folge mangelnder Koordination wird separat verrechnet. Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmen im Bauvorhaben liegt beim Besteller resp. bei der Bauleitung.
- Preise
- Alle Preisangaben der inovolta verstehen sich rein netto exkl. MwSt. und in Schweizer Franken (CHF).
- Die Preisangaben sind unverbindlich. Allfällige Preisänderungen auf Grund von Währungsschwankungen oder Technologiewandel sind vorbehalten.
- Mengenangaben im Angebot
- Die im Angebot aufgeführten Mengenangaben (Stk. etc.) sind approximativ. D.h. sie können unter- oder überschritten werden, ohne dass der Besteller Änderungsansprüche an die Einheitspreise geltend machen kann. Die Mengenangaben gelten als Kalkulationsgrundlage für das von der inovolta gemachte Angebot.
- Vertragsschluss
- Ein Vertrag zwischen der inovolta und dem Kunden kommt durch Annahme eines Angebotes zustande.
- Mit der schriftlichen Auftragsbestätigung (per E-Mail oder Brief) erklärt sich der Kunde mit dem Angebot einverstanden.
- Ist kein schriftliches Dokument vorhanden, gilt das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung der inovolta.
- Zahlungsbedingungen
- Für sämtliche Leistungen und Lieferungen von inovolta gelten ausschliesslich die Zahlungsbedingungen, wie sie auf der jeweiligen Rechnung ausgewiesen sind.
- Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist und unter Verwendung der dort genannten Zahlungsmethode zu begleichen.
- Bei Zahlungsverzug, so hat die die inovolta Anspruch auf Verzugszins sowie Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten. Weiter ist die inovolta berechtigt, sämtliche Leistungen unverzüglich und ohne weitere Mitteilung einzustellen.
- Reklamationen oder Einwände gegen eine Rechnung sind inovolta unverzüglich nach Erhalt schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine Mitteilung, gilt die Rechnung als akzeptiert und anerkannt.
- Zahlungsbedingungen gegenüber Lieferanten
- Inovolta begleicht Lieferantenrechnungen innert einer Zahlungsfrist von 60 Tagen ab Rechnungsdatum, sofern keine anderslautenden, schriftlichen vereinbarten Konditionen bestehen. Abweichende Zahlungsbedingungen gelten nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung von inovolta.
- Lieferungen/Termine
- Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn dies die Parteien ausdrücklich vereinbart haben.
- Kein Verschulden der inovolta liegt namentlich vor bei Verzögerungen infolge von höherer Gewalt, behördlichen Massnahmen, nicht voraussehbaren Baugrundverhältnissen, Umweltereignissen und bei Verspätungen, welche aufgrund von Abhängigkeiten von Dritten entstanden sind.
- Lieferungen erfolgen an die vom Kunden angegebene Adresse bzw. gemäss Vereinbarung. Der Kunde ist verpflichtet, die inovolta rechtzeitig über Zugangs- oder Platzbeschränkungen zu informieren.
- Abnahme
- Sobald dem Kunden die Abnahmebereitschaft gemeldet wird, hat er die Arbeiten innerhalb angemessener Frist zu prüfen und der Leistungserbringerin allfällige Mängel unverzüglich mitzuteilen (inkl. Schraubenkontrolle von gelösten Schrauben verursacht beim Transport). Unterlässt er dies, gelten die Arbeiten als genehmigt und die inovolta lehnt jegliche Haftung ab.
- Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, welche die Funktionstüchtigkeit nicht wesentlich beeinträchtigten, darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die inovolta hat derartige Mängel innert der vereinbarten Frist zu beheben. Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln kann der Kunde die Abnahme verweigern. In diesem Falle hat er der inovolta eine angemessene Nachfrist zu gewähren, innerhalb welcher der vertragsmässige Zustand herzustellen ist. Danach ist dem Kunden die Abnahmebereitschaft erneut anzuzeigen.
- Gewährleistung
- Die inovolta übernimmt eine Gewährleistung von zwei Jahren. Die Frist beginnt bei Fertigstellung und Ablieferung der vertraglich geschuldeten Leistung. Erfolgt eine gemeinsame Abnahme mit Abnahmeprotokoll beginnt die Frist mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls. Liegt kein Abnahmeprotokoll vor, beginnt die Frist mit Inbetriebnahme durch den Kunden. Für Apparatelieferungen (Schalter, Steckdosen, Wechselrichter, Batteriespeicher etc.) gilt die Gewährleistung gemäss den Bestimmungen des Herstellers.
- Liegt ein Mangel vor, verpflichtet sich die inovolta, den Mangel innert angemessener Frist und auf ihre Kosten zu beheben (Nachbesserung). Erweisen sich die Arbeiten während der Gewährleistungszeit als schadhaft und ist dies nachweislich auf mangelhafte Ausführung der Arbeiten oder auf fehlerhaftes von der inovolta geliefertes Material zurückzuführen, so werden derartige Teile von der inovolta innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl instandgesetzt oder ausgewechselt. Voraussetzung ist, dass ihr die Mängel während der Gewährleistungszeit und unverzüglich nach Entdeckung angezeigt werden.
- Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die nicht durch die inovolta zu vertreten sind, wie beispielsweise mangelhafte Instandhaltung, natürliche Abnützung durch unsachgemässe Bedienung usw. Für daraus resultierende Schäden lehnt die Leistungserbringerin jegliche Haftung ab.
- Haftung
- Die inovolta lehnt jede Haftung ab für Beschädigungen an bestehenden, verdeckten Leitungen, von denen sie keine Kenntnis hatte oder keine Kenntnis haben konnte. Wird die inovolta mit der Durchführung von Bohrungen, Kernbohrungen, Durchbrüchen oder Spitzarbeiten beauftragt, so informiert der Kunde vor Inangriffnahme der entsprechenden Arbeiten die inovolta über Lage und Verlauf jeglicher Leitungen mündlich oder mittels Pläne. Die Haftung der inovolta für Schäden oder Folgeschäden, die durch falsche oder fehlende Angaben entstehen, ist ausgeschlossen.
- Die inovolta haftet nicht für bereits montiertes oder installiertes Material, welches von Dritten entwendet wurde. Die Kosten für den Materialersatz sowie allfällige Installationskosten sind vom Besteller zu tragen.
- Für Schäden und Verzögerungen, welche im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen entstehen, übernimmt die inovolta keinerlei Haftung. Insbesondere kann die Unternehmerin bei Asbestsanierungen nicht haftbar gemacht werden. (vgl. Ziffer 11).
- Die inovolta haftet in keinem Fall für widerrechtlichen Inhalt der bei ihr gespeicherten Daten oder deren missbräuchliche Verwendung durch Dritte. Davon ausgenommen ist die vorsätzliche oder eventualvorsätzliche Beteiligung.
- Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss gelten sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasi-vertragliche Ansprüche.
- Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personen oder Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
- Der Kunde ist bei behaupteter Haftpflicht gegenüber der inovolta verpflichtet, ihr den Schadenfall unverzüglich schriftlich zu melden, ansonsten verzichtet er auf Schadenersatz.
- Asbest und andere gesundheitsgefährdende Stoffe
- Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Leistungserbringerin aus gesetzlichen Gründen verpflichtet ist, die Arbeiten sofort einzustellen, wenn in deren Verlauf ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff wie bspw. Asbest oder PCB vorgefunden wird. In diesem Fall wird der Kunde sofort darüber orientiert (Art. 32 Abs. 3 Bauarbeitenverordnung). Die Kosten dafür und die fachgerechte Entsorgung gehen zu Lasten des Kunden.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungserbringerin im Voraus auf ihm bekannte Vorkommen von Asbest oder anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen hinzuweisen.
- Die verabredeten Fristen und Termine verschieben sich beim Einstellen der Arbeiten aus diesem Grund bis auf weiteres und werden erst nach Abschluss der notwendigen Massnahmen oder nach der Risikobewertung fortgesetzt.
- Eigentum, Schutz- und Nutzungsrechte
- Das Eigentum an Produkte und Materialien geht erst mit der vollständigen Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Preises auf den Besteller über. Die inovolta ist zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts im Register ermächtigt, solange die Zahlung nicht vollständig geleistet ist. Kommt der Besteller mit der Bezahlung in Verzug, so hat die inovolta das Recht, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten.
- Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen Projekten, Zulassungen, Software, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und an sonstigen Unterlagen der Projekte bleibt bei der inovolta.
- Die von der inovolta dem Kunden übergebenen geistigen Werke wie Dokumente, Offerten, Zeichnungen etc. bleiben Eigentum der Firma. Sie dürfen Drittpersonen, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht und abgegeben werden. Im Übertretungsfalle ist die Firma berechtigt, eine Konventionalstrafe einzufordern.
- Datenschutz und Vertraulichkeit
- Die inovolta behandelt Kundendaten vertraulich und verwendet sie ausschliesslich für die vereinbarten Zwecke sowie in Übereinstimmung mit unserer Datenschutzrichtlinie. Dazu gehört die Nutzung von Daten zur Erfüllung vertraglicher Leistungen, zur Verbesserung unserer Dienstleistungen und Website, sowie für betriebliche Auswertungen. Weitere Informationen findest du in unserer Datenschutzrichtlinie.
- Die inovolta verpflichtet sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Natur als vertraulich zu betrachten sind, streng vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung, es sei denn, die Offenlegung ist gesetzlich vorgeschrieben oder wird vom Kunden schriftlich genehmigt.
- Die inovolta behält sich das Recht vor, abgeschlossene Projekte, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden entstanden sind, auf der eigenen Website, in sozialen Medien oder in anderen Marketingmaterialien als Referenz zu präsentieren. Dies umfasst insbesondere Abbildungen, Projektnamen und allgemeine Beschreibungen der erbrachten Leistungen. Falls der Kunde nicht möchte, dass sein Projekt als Referenz genutzt wird, kann er dem schriftlich widersprechen. In diesem Fall wird inovolta die Referenz entfernen oder auf die Nutzung verzichten.
- Rücktritt und Kündigung
- Stornierung oder Änderung eines Auftrags ist nur vor Beginn der Leistungserbringung und in Absprache mit der inovolta möglich. Bereits angefallene Kosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
- Ein Rücktritt nach Beginn der Leistungserbringung ist nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit der inovolta möglich. Entsprechende Kosten werden dem Kunden verrechnet.
- Änderung dieser AGB
- Die inovolta behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern oder zu ergänzen.
- Für laufende Verträge gilt die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
- Rechtsgültigkeit
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine ungewollte Regelungslücke herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer solchen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer regelungsbedürftigen Lücke soll eine rechtswirksame Bestimmung treten, welche die Parteien unter angemessener Berücksichtigung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen sowie Sinn und Zweck des Vertrages im Hinblick auf eine solche Regelungslücke vereinbart hätten.
- Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der inovolta ag in Goldau (Schweiz).
Kontakt
aufnehmen
Erzähl uns von deinem Projekt, und wir zeigen dir die passende Lösung.
Wir freuen uns auf
den Austausch.